EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern

Die neue EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern wurde verabschiedet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist von den EU-Mitgliedstaaten spätestens bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen. Im Hinblick auf die Regelungen zur Einrichtung interner Meldekanäle für juristische Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern endet die Umsetzungsfrist am 17.12.2023. Bis wann und inwiefern interne Meldekanäle und -verfahren von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Sektors eingerichtet werden müssen, wird vom österreichischen Gesetzgeber noch festgelegt.


Die Richtlinie verlangt die Einrichtung eines internen Meldekanals für Hinweisgeber und verpflichtet grundsätzlich die folgenden Unternehmen bzw. öffentlichen Einrichtungen:

  • Privatrechtliche Unternehmen ab 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
  • Alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors, wie z.B. Gemeinden, Landes- und Regionalverwaltungen.

Abhängig von der konkreten Umsetzung des österreichischen Gesetzgebers können Ausnahmen bzw. Erweiterungen vorgesehen werden.


Möglichkeiten der Meldung von Verstößen durch die Hinweisgeber

  • Verstöße können über den internen oder einen externen Meldekanal (Behörden, die von den EU-Mitgliedstaaten zu bestimmen sind) bekannt gegeben werden.
  • Wenn Hinweisgeber Informationen direkt der Öffentlichkeit bzw. den Medien offenlegen, genießen sie unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Schutz vor Sanktionen und Repressalien


Voraussetzungen für den internen Meldekanal

  • Hinweisgeber müssen Meldungen von Verstößen schriftlich (z.B. über ein webbasiertes Hinweisgebersystem) oder mündlich (telefonisch bzw. – auf Ersuchen des Hinweisgebers – persönlich) einbringen können.
  • Wesentlich ist die Gewährleistung des Schutzes der Identität des Hinweisgebers. Eine Möglichkeit zur anonymen Meldung ist nicht verpflichtend vorgesehen, sollte jedoch bereitgestellt werden.
  • Optional kann der interne Meldekanal auch Lieferfirmen oder anderen externen Personen zugänglich gemacht werden.
  • Dem Hinweisgeber ist der Eingang der Meldung grundsätzlich innerhalb einer Frist von sieben Tagen zu bestätigen. Des Weiteren ist der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten über die getroffenen Maßnahmen und den Status zu informieren.
  • Die Kommunikation mit dem Hinweisgeber und das Ergreifen erforderlicher Maßnahmen erfordert die Einhaltung bestimmter Vorgaben, wie etwa die Benennung unparteiischer Personen oder Abteilungen, bestimmte Informationspflichten sowie eine umfassende Dokumentation.


Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

 


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